DIN 77700:2006-05 = Dienstleistungen der Lohnsteuerhilfevereine
Diese Norm gilt für Beratungsstellen von Lohnsteuerhilfevereinen, die für die Vereinsmitglieder Dienstleistungen im Rahmen der beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen i. S. d. § 4 Nr. 11 StBerG erbringen, und dort tätige Berater.
- Der fachliche Teil der Dienstleistungserbringung ist Gegenstand der Qualitätsnorm.
- Die Qualitätsnorm hat primär organisatorische und strukturelle Themen zum Inhalt.
- Die Selbstauskunft der Beratungsstellenleiter mittels Fragebogen wird durch den ZVL verifiziert und damit ein erstesMal qualitätsgesichert.
- Grundsätzlich kann sich auch eine Beratungsstellenleiter eines Vereins ohne Zugehörigkeit zu einem der Dachverbände (BDL, NVL) zertifizieren lassen.
Gesetzliche Vorgaben
Die Hilfeleistung in Steuersachen ist sachgemäß, gewissenhaft und verschwiegen auszuüben. Außerdem darf in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen keine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden.
Unzulässig ist insbesondere die mittelbare oder unmittelbare Vermittlung und Empfehlung einer Finanzierung von Steuererstattungsansprüchen.
Zertifizierungsverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V. (ZVL), Berlin
- BDL (Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. Berlin) und NVL (Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)gründen gemeinsam den ZVL.
- Den beiden Dachverbänden gehören bundesweit ca. 300 Mitgliedsvereine an.
- Die Lohnsteuerhilfevereine erbringen Lohnsteuerhilfedienstleistung für ihre Mitglieder.
- Die Büros finanzieren sich aus Mitgliedsbeiträgen.
- Die Leistungserbringung ist nur für Bezieher von Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit zulässig (zus. Einnahmen bis zu 13 T€ bei Ledigen bzw. 26 T€ bei Verheirateten sind akzeptierte Ausnahme, wenn darin keine umsatzsteuerpflichtigen Einkünfte und keine Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit enthalten sind).
- Wegen Lobbyarbeit wurde als Standort des ZVL der Regierungssitz Berlin gewählt.
- Aufgabe des ZVL ist neben der Zertifizierung u. a. die Qualitätssicherung bei Aus- und Fortbildung der Beratungsstellenleiter und die Durchführung der Fachprüfungen.
- Der Leiter einer Beratungsstelle darf max. 2 Beratungsstellen leiten.